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Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft |
Bezug Leitlinie (Anlage 1): Lfd.Nr. 10
Gefordert ist eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsge- nossenschaft. Weisen Sie die BG ggf. darauf hin, dass die Lohnsummen, die der Beitragszahlung zugrunde liegen, ausgewiesen sein müssen.
Mittlerweile stellen fast alle Berufsgenossenschaften qualifizierte
Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit Angabe der Lohnsummen
aus.
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